A. Allgemeines
§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Hunde-Rudel e.V., Verein für artgemäße Hundeausbildung" nach erfolgter Eintragung, die alsbald bewirkt werden soll. Er hat seinen Sitz in Tübingen.
§2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports in Übereinstimmung mit der Satzung des Südwestdeutschen Hundesportverbandes (SWHV), wobei von den sportlichen Disziplinen Breitensport und Fährtenarbeit im Vordergrund stehen. Schwerpunkt der dafür grundlegenden Gehorsamsausbildung ist, Hunde zu erziehen, die zuverlässig gehorchen und die Situationsangepasstes soziales Verhalten sowohl gegenüber Menschen, wie gegenüber anderen Hunden zeigen.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wöchentliche Ausbildungseinheiten für die Hundeführer mit ihren Hunden in Form von Gruppen-und Einzeltraining, wobei die Erziehungsmethoden auf die natürlich vorgegebenen Veranlagungen der Hunde eingehen und auf diesen aufbauen, außerdem durch Beratung und Information in Fragen der Hundehaltung und Ausbildung in Form von Gesprächsaustausch, zur Verfügung gestellter Literatur und Heranziehen von auswärtigen Sachverständigen (erfahrene Hundeausbilder anderer Vereine, auf Hunde spezialisierte Verhaltenswissenschaftler).
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
B. Mitgliedschaft
§5 Mitglieder
Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Rufe steht.
- Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich auf besonderem Vordruck beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Entscheid kann innerhalb eines Monats Einspruch erhoben werden. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über die Aufnahme.
§7 Aufnahmefolge
- Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft..
- Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr fällig.
- Jedes neue Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch den Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
§8 Rechte der Mitglieder
- Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganisationen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die ordentlichen Mitglieder (§5) genießen die Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
§9 Pflichten der Mitglieder
- Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportliche Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
- Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere auf dem Übungsplatz.
- Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet (§10).
§10 Beitrag
- Alle ordentlichen Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu bezahlen.
- Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
- Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach §12 ausgeschlossen werden.
- Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
§11 Austritt
- Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung auf Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens zum 30.September zugestellt werde.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
§12 Ausschluss
- Durch Beschluss des erweiterten Vorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
- Schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins
- unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
- Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung (§10 Abs.3)
- Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
- Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
- Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
- Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.
§13 Ehrungen
Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
C. Organe des Vereines
§14 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§15 Vorstand
- Der Vorstand (§16 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung berechtigt.
- Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als das 5-Fache der Jahresmitgliedsbeiträge verpflichten, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.
§16 Erweiterter Vorstand
- der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Vorstand (§15)
- dem Kassenwart
- dem Ausbildungsleiter
- dem Schriftführer
- dem Platzwart
- Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
- Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
- Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtszeit der 1. und 2. Vorsitzende aus, so findet eine Nachwahl statt; sie muss innerhalb von 4 Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes ausscheiden.
§17 Sitzungen des erweiterten Vorstandes
- Eine Sitzung des erweiterten Vorstandes muss einberufen werden, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangen.
- Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.
- Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist.
- Der erweitere Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§18 Kassenwart
- Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte zu erledigen.
- Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
- Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahre die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern (§25) zur Überprüfung vorzulegen.
§19 Schriftführer
- Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Sitzungen des erweiterten Vorstandes und Mitgliederversammlungen.
- Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichnen.
§20 Ausbildungsleiter
Dem Ausbildungsleiter unterliegt die Leitung der gesamten hundesportlichen Ausbildung.
§21 Platzwart
Der Platzwart trägt die Verantwortung für das Übungsgelände.
§22 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
§23 Inhalt der Tagesordnung
- Die Tagesordnung muss enthalten:
- Die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäft- und Kassenberichts über das Vergangene Geschäftsjahr.
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins
- Festsetzung und Fälligkeit der Jahresbeiträge (§10)
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des neuen Vorstandes (falls Amtszeit abgelaufen ist) und der Kassenprüfer (§26)
- Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
§24 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. und 2. Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied wenigstens 1/10 der Mitglieder (mindestens jedoch 7 Mitglieder) anwesend sind. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 der Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
- Sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden erforderlich.
- Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so muss dies mindestens ein Mitglied beantragen. Wahlen müssen stets geheim durchgeführt werden.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. (vgl. §19).
§25 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Auf schriftliches Verlangen von 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angaben der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
- Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§26 Kassenprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
D. Schlussbestimmungen
§27 Haftpflicht
Für die aus dem Hundesportbetrieb entstandenen Schäden und Sachverluste auf den Übungsplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§28 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
- Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren Mitglieder und Einhaltung einer Frist von einem Monat. §23 ist zu beachten.
- Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richtet sich
- Bei der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach & 47 ff. BGB.
- Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Tübingen u. U. e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister beim Amtsgericht Tübingen anzumelden
§29 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 10. März 1992 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tübingen eingetragen ist.
Tübingen, den 29. März 1992